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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MaRiskware GmbH

(1) Geltungsbereich
(1.1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen durch die Firma MaRiskware GmbH – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
(1.2) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, der Dienstleister hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Vertragsgegenstand
(2.1) Der Dienstleister ist ein Unternehmen, das Softwareprodukte herstellt und Beratungsdienstleistungen anbietet. Diese Produkte und Dienstleistungen werden zum Verkauf angeboten.
(2.2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
(2.3) Vertragsgrundlage sind die individuellen Angebote des Dienstleisters sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Zustandekommen des Vertrages
(3.1) Das Vertragsverhältnis für die Softwarelieferung oder die Dienstleistung kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
(3.2) Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Auftragsbezeichnung ist im schriftlichen Angebot beschrieben.

(4) Lieferung
(4.1) Der Dienstleister liefert die Software auf digitalem Wege (i.d.R. E-Mail oder Cloud-Speicher oder USB-Stick) dem Auftraggeber aus. Der Auftraggeber implementiert die Software in seinen IT-Systemen. Bei Bedarf wird der Dienstleister den Auftraggeber bei der Implementierung unterstützen.
(4.2) Bei Beauftragung von Beratungsdienstleistungen berät der Dienstleister gemäß den Vereinbarungen des Angebotes. Die Beratung findet vorwiegend online statt, kann aber auch bei Bedarf vor Ort beim Auftraggeber durchgeführt werden. Die dadurch entstehenden Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

(5) Nutzungsrechte der Software
(5.1) Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, räumt der Dienstleister dem Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich befristetes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an der Software ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten für den Betrieb auf einer produktiv genutzten Instanz einschließlich der Bearbeitung und der Vervielfältigung gemäß der Vertragslizenz auf andere Systeme des Auftraggebers ohne Produktivcharakter (Entwicklungs- und Testsysteme).
(5.2) Eine Veröffentlichung der Software, der gewerbliche Weiterverkauf und die Vervielfältigung auf IT-Systeme außerhalb des Hoheitsbereichs des Auftraggebers ist nicht Bestandteil der Lizenz oder nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Dienstleister zulässig.
(5.3) Ist das Nutzungsrecht verwirkt, so hat der Auftraggeber nach Ablauf der Bedingung (z.B. zeitlich) die Software inklusive aller Kopien von seinen Systemen zu entfernen und eine weitere Nutzung ist untersagt. Jedoch unterliegen etwaige Dokumente, die mit Hilfe der Software generiert wurden, nicht dieser Untersagung.

(6) Einweisung in die Software
Nach der Übergabe der Software weist der Dienstleister den Auftraggeber in die Benutzung der Software ein, sofern es sich nicht um eine Schulungsmaßnahme handelt. Schulungsmaßnahmen von Softwareanwendern sind gesondert zu vergüten und werden individuell vertraglich vereinbart. Für zusätzliche Einweisungen in die Software, über das Maß hinaus, kann der Dienstleister eine zusätzliche Vergütung verlangen.

(7) Abnahme der Software
(7.1) Im Rahmen der Einweisung in die Software wird der Dienstleister die Funktionsfähigkeit der Software nachweisen. Die Abnahme ist nach Übergabe einer funktionsfähigen Software zu erklären und in einem vom Dienstleister und dem Auftraggeber zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten.
(7.2) Kleinere Mängel, die die Funktion und Nutzbarkeit der Software nicht beeinträchtigen, hindern den Auftraggeber nicht an der Abnahme, sofern der Dienstleister dies verlangt und eine umgehende Mängelbeseitigung innerhalb einer Woche zusichert. Der Auftraggeber darf die Abnahme aufgrund unerheblicher Mängel nicht verweigern. Wenn eine vom Dienstleister festgelegte Abnahmefrist ergebnislos verstreicht, gilt die Abnahme als erteilt. Falls bei der Abnahme erhebliche Mängel festgestellt werden, verpflichtet sich der Dienstleister, diese unverzüglich zu beheben.
(7.3) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist der Dienstleister zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Die Abnahme ist dann innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber zu wiederholen.
(7.4) Sollte ein Mangel aufgrund interner IT-Richtlinien seitens des Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegen, so obliegt die Mangelbeseitigung beim Auftraggeber und die Abnahme gilt zum Zeitpunkt der Übergabe der Software als erteilt. Der Dienstleister unterstützt den Auftraggeber fachlich bei der Mangelbeseitigung und ist berechtigt, die dafür aufgewendete Zeit als zusätzliche Kosten geltend zu machen.

(8) Gewährleistung
(8.1) Der Dienstleister gewährleistet, dass die Softwareprodukte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
(8.2) Der Dienstleister gewährleistet, dass die Software gemäß den vertraglich festgelegten Anforderungen funktionsfähig ist und zum Zeitpunkt der Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht, ohne Mängel aufzuweisen. Diese Gewährleistung erstreckt sich für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach der Abnahme.
(8.3) Bei berechtigter Mängelrüge ist der Dienstleister zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
(8.4) Die Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte des Dienstleisters erlischt, wenn der Auftraggeber nach der Abnahme der Software Änderungen an seinen IT-Systemen vornimmt, die einen wesentlichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Software des Dienstleisters haben. Diese Veränderungen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstleisters.

(9) Preise und Zahlungsbedingungen
(9.1) Die Software wird zu dem im vereinbarten Vertrag aufgeführten Festpreis nach Auslieferung sofort und ohne Abzug fällig, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
(9.2) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung entsprechend geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
(9.3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

(10) Eigentumsvorbehalt
(10.1) Der Nutzungsanspruch der gelieferten Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen im Eigentum des Dienstleisters.
(10.2) Der Dienstleister hat das Recht, seine Dienstleistungen einzustellen oder den Zugriff auf bestimmte Inhalte zu beschränken, wenn eine Abschlagszahlung, die vereinbarte Vergütung oder etwaige Zahlungsfristen nicht fristgerecht geleistet werden.

(11) Haftung
(11.1) Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(11.2) Die Haftung für Produktschäden, gleich welcher Art, ist maximal auf die Höhe der vereinbarten jährlichen Auftragssumme beschränkt. Der Auftraggeber muss das Verschulden des Dienstleisters nachweisen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Dienstleisters vorliegen.
(11.2) Der Dienstleister haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.

(12) Datenschutz
Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Dienstleisters enthalten.

(13) Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Geschäftssitz des Dienstleisters.

München, 15.04.2023

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